Informationen des Schulministeriums

Die vollständigen Schulmails und weitere Informationen des Schulministeriums, die in Zusammenhang stehen mit der Corona-Pandemie, finden Sie auf der Homepage des Schulministeriums mithilfe des folgenden Links:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Vorgaben des Schulministeriums für den Beginn des kommenden Schuljahres 2020/2021. Die rechts aufgeführten Seitenzahlen beziehen sich auf die Seiten der Originalmitteilung des Schulministeriums, die 21 Seiten umfasst. Wer sich genauer informieren möchte, kann dies über diesen Link tun („Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/21“).

Für Familien möglicherweise von besonderem Interesse sind die Absätze zu folgenden Fragestellungen (Seitenzahlen beziehen sich dabei auf die lange Originalfassung):

• Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern (S. 5)
• Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben (S. 5)
• Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen (S. 7)
• Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogruppen (S. 7)
• Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz [auch Leistungsbewertung] (S. 11)
• Digitale Endgeräte (S. 13 oben)
• Einschulungsfeiern (S. 18)
• Gremien der schulischen Mitwirkung (S. 19)

Beginn der Zusammenfassung
Seite 1
Grundsätze
• Unterricht in NRW soll nach der Stundentafel stattfinden.
• Der Präsenzunterricht ist der Regelfall.
• Distanzunterricht ist nur im absoluten Ausnahmefall vorgesehen (Lehrkraft nicht einsetzbar und Vertretung nicht möglich oder Infektionsfall).
• Maskenpflicht auch während des Unterrichts.

Infektionsschutz, Hygiene und Testungen

Seite 2
Mund-Nasen-Schutz
• Mund-Nasen-Schutz ist Pflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, auch auf den Sitzplätzen.
• Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht gilt auch für Lehrkräfte (Ausnahme: die 1,5 m-Abstandsregel ist konsequent einzuhalten).
• Ausnahmen: medizinische Gründe (Attest), körperliche Beeinträchtigungen, kurze U-Phasen bei dann erforderlicher Einhaltung der Abstandsregelung
• Befristung zunächst bis zum 31.08.2020
• Eltern und SuS sind für die Beschaffung ihrer Masken verantwortlich.
• Als Reserve für den Bedarfsfall stellt das Land Masken zur Verfügung.

Seite 3
Rückverfolgbarkeit
• konstante Gruppenzusammensetzungen (jahrgangsbezogen in Klassen, Kursen und festen Lerngruppen; Ausnahmen: Ganztagsbetreuung und Schulsportgemeinschaften)
• klassenübergreifende Kurse für Religionsunterricht und den WP-Bereich sind möglich.
• Kursunterricht in der Sek II ist möglich.
• Es muss feste Sitzordnungen geben, die zu dokumentieren und für 4 Wochen aufzubewahren sind.
• Für jede Stunde ist die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren.

Seite 4
Hygiene
• Regelmäßige und wirksame Durchlüftung ist sicherzustellen.
• Das Hygienekonzept der Schule ist fortzuführen.

Seite 5
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
• Teilnahmepflicht am Präsenzunterricht für alle SuS
• Vorerkrankte SuS können nach Einschätzung der Eltern fernbleiben (Rücksprache mit Ärztin/Arzt empfohlen).
• Gilt entsprechend für volljährige SuS.
• Unverzügliche und schriftliche Benachrichtigung der Schule mit Darlegung der erhöhten Wahrscheinlichkeit für einen zu erwartenden schweren Krankheitsverlauf ist erforderlich.
• Im Zweifelsfall darf die Schule ein Attest und in besonderen Fällen auch ein amtsärztliches Gutachten einfordern.
• Im Falle der Abwesenheit besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht und an der Teilnahme an Prüfungen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
• Schutzmaßnahmen sind vorrangig innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zu treffen.
• Nichtteilnahme am Präsenzunterricht zum Schutz der vorerkrankten Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter Vorlage eines entsprechenden Attests möglich.

Seite 6
Möglichkeit der Corona-Testung für das Personal an den Schulen (Wiedergabe ungekürzt)
• „Mit der Aufnahme des angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten können sich alle an den öffentlichen und privaten Schulen tätigen Personen in der Zeit vom 10. August bis zum 9. Oktober 2020 alle 14 Tage anlasslos und freiwillig testen lassen. Die Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land. Die Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. Die Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot den Beschäftigten in ihrer Schule bekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, die im Anhang beigefügte Bescheinigung aus. Um eine Überlastung der Labore zu vermeiden, sind die in der Bescheinigung aufgeführten Termine für die Testungen verbindlich. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird die getestete Person persönlich durch das untersuchende Labor informiert. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) erhält Informationen über die Ergebnisse in anonymisierter Form, um im Rahmen einer Studie das Infektionsgeschehen an den Schulen zu analysieren.“

Umfassende Testungen für das Personal an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler im Corona-Fall
• Im Corona-Fall ist das Gesundheitsamt zu informieren, das dann über den Testbedarf entscheidet.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
• SuS mit COVID-19-Symptomen (v.a. Fieber, trockener Husten, Verlust von Geschmacks-/Geruchssinn) sind ansteckungsverdächtig und müssen unverzüglich von der Schulleitung nach Hause geschickt oder von den Eltern abgeholt werden und sind bis dahin getrennt unterzubringen.
• Das Gesundheitsamt ist zu informieren.
• Bei Anzeichen eines Schnupfens ist den Eltern zu empfehlen, das Kind 24 Stunden zuhause zu halten und zu beobachten.
• Bei einer Verschlechterung der Symptome ist eine diagnostische Abklärung erforderlich.

Seite 7
Distanzunterricht und Quarantänemaßnahmen
• Bei Anordnung einer Quarantäne (in der Regel 14 Tage) ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und anderen Schulveranstaltungen ausgeschlossen.
• Die in Quarantäne befindlichen SuS erhalten Distanzunterricht und sind verpflichtet daran aktiv teilzunehmen, sich vor- und nachzubereiten und Hausaufgaben zu erledigen.

Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten (ungekürzte Wiedergabe)
• Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
• Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Seite 8
Ressourcen und Einsatz der Lehrkräfte

Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung an Schulen
• Hier werden verschiedene Maßnahmen benannt, die wir derzeit glücklicherweise (noch) nicht beanspruchen müssen.
• Aber eventuell relevant:

Seite 9
• Stundenüber- oder unterschreitungen von bis zu 6 Wochenstunden für die Dauer eines Halbjahres sind möglich.
• Bei mehr als 2 Stunden ist in der Regel die Zustimmung der Lehrkraft erforderlich.
• Lehramtsanwärterinnen und –anwärter können freiwillig statt 3 nun bis zu 6 zusätzliche Stunden über ihren bdU hinaus erteilen (Zustimmung des ZfsL erforderlich).

Seite 10
Personaleinsatz (wörtliche Wiedergabe)
• „Die ausgestellten ärztlichen Atteste, auf deren Grundlage Lehrkräfte von der Verpflichtung zum Präsenzunterricht befreit werden konnten, gelten nicht unbegrenzt. Sie entfalten seit dem Unterrichtsende vor den Sommerferien keine Wirkung mehr. Für die Zeit nach den Sommerferien ist für eine Befreiung vom Präsenzunterricht die Vorlage eines neuen Attestes erforderlich. Gemäß bisheriger Erlasslage vom 22. Mai 2020, die mit neuer Erlasslage vom 31. Juli 2020 in diesem Punkt fortgeschrieben wurde, ist dabei eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung erforderlich und vorzunehmen. Diese hat den Kriterien des Robert-Koch-Instituts zu entsprechen.
• Für Schwangere gelten die generellen Regelungen zu Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz.“

• Alle weiteren Dienstpflichten bleiben von einer Freistellung vom Präsenzunterricht unberührt.

Seite 11
Unterricht auf Distanz

• Die Ausführungen hierzu sind bereits in Spiegelstrichen ausgeführt und auf S. 11 zu finden. Im Wesentlichen gilt, dass der Distanzunterricht in der Dauer, den Pflichten der SuS und der Bewertung dem Präsenzunterricht gleichgestellt ist und nach Möglichkeit digital stattfinden soll.

Seite 12
Pädagogisch-didaktische Hinweise zum Unterricht auf Distanz
• Hier finden sich Links zu einer bald zur Verfügung stehenden Broschüre sowie zu Unterrichtsvorhaben für den Distanzunterricht von QUA-LiS.

Digitale Endgeräte und LOGINEO NRW

Digitale Endgeräte
• Alle Lehrkräfte werden vom Land über den Schulträger mit dienstlichen Endgeräten ausgestattet.
• SuS mit besonderem Bedarf können auch ausgestattet werden.

Seite 13
LOGINEO NRW
• Mit LOGINEO NRW stehen Dienste zur Verfügung wie dienstliche E-Mail, Cloud-Speicher, Daten-Safe, Terminkalender u.a. mit im Sinne des Datenschutzes rechtssicherer Kommunikation.
• Die Schülererweiterung soll im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen.
• Kostenloses Angebot der Lernplattform LOGINEO NRW LMS ab dem kommenden Schuljahr.
• LOGINEO NRW Massenger soll vor Schuljahresbeginn zur Verfügung stehen.

Seite 14
Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und Abschlüsse

Prüfungen
• Beginn des Abiturs wird in 2020/21 um zwei Wochen verschoben.
• Erweiterte Aufgabenauswahl in ausgewählten Fächern (Vorauswahl durch die Lehrkräfte).
• Es gelten die unveränderten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Sportunterricht
• Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht ist wieder erlaubt.
• Mund-Nase-Schutz nicht möglich, daher an die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angepasste Unterrichtsplanung erforderlich
• Sportunterricht bis zu den Herbstferien nach Möglichkeit im Freien
• Schulträger soll ausreichende Belüftung der Sporthallen sicherstellen.
• Auch die Umkleidesituation soll durch entsprechende Planung entzerrt werden.
• Gründliches Händewaschen oder Handdesinfektion nach dem Sportunterricht sind zwingend.
• Es muss ein schulinternes Umsetzungskonzept erstellt werden.

Seite 15
Musikunterricht
• Musikunterricht findet statt.
• kein gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen vorerst bis zu den Herbstferien zulässig
• Singen und die Verwendung von Blasinstrumenten außerhalb des Unterrichts nur unter Beachtung der Abstandsregelungen möglich

Ganztags- und Betreuungsangebote
• regulärer Betrieb unter Beachtung der Hygienevorgaben
• externe Partner wieder zulässig
• Die Gruppenzusammensetzung ist zu dokumentieren.
• Das schulische Hygienekonzept ist zu beachten.
• Mund-Nase-Schutz-Pflicht gilt auch hier.

Seite 16
Wiederaufnahme von außerschulischen Angeboten und Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
• Alles kann unter Beachtung der CoronaSchVO und dem standortbezogenen Hygienekonzept stattfinden.

Entzerrter Unterricht
• „Der Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. (Siehe hierzu auch BASS 12-63 Nr. 3)“

Seite 18
Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung

Einschulungsfeiern
• Einschulungsfeiern sind unter Beachtung der Infektionsschutzvorgaben und ohne geselligen Charakter möglich.

Seite 19
Gremien der schulischen Mitwirkung
• Die Gremien sollen unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben von Hygiene- und Infektionsschutz tagen.
• Eltern dürfen zur Teilnahme die Schule betreten.

Seite 20
Berufliche Orientierung im Rahmen von KAoA

• KAoA ist verpflichtend umzusetzen.
• Zur Umsetzung folgt eine separate Schulmail.

Trägergestützte Standardelemente nachholen
• „Berufsfelderkundungen, Praxiskurse und KAoA-kompakt können nur in regionaler Abstimmung durchgeführt werden. Unter Beachtung der Umsetzungsmöglichkeiten nach der jeweils gültigen Fassung der CoronaSchVO sowie vorhandener Kapazitäten werden regionale Konzepte zur Verfügung stehen. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 sollen trägergestützte Berufsfelderkundungen nachgeholt werden. Die trägergestützten Berufsfelderkundungen der Klasse 8 sollten insbesondere in der Zeit des 2. Halbjahres realisiert werden.“

Seite 21
Angebot Berufsberatung
• Die Angebote der Agenturen für Arbeit finden statt und werden zu Schuljahresbeginn intensiviert und ausgebaut.

Quick-Links

Beratungsangebote Georg-Forster Gymnasium

Ansprechpartner und Kontakte zu Beratungsfragen zum Thema COVID-19